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Satzung des Verbands freiberuflicher Betreuer/innen e.V. beschlossen von der Mitgliederversammlung in Münster am 09.03.1996 geändert von der Mitgliederversammlung in Freiburg am 11.07.1999 geändert von der Mitgliederversammlung in Leipzig am 08.09.2000 geändert von der Mitgliederversammlung in Berlin am 27.09.2002 geändert von der Mitgliederversammlung in Berlin am 20.03.2004 geändert von der Mitgliederversammlung in Berlin am 15.10.2004 geändert von der Mitgliederversammlung in Weinheim am 27.10.2005 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Verband freiberuflicher Betreuer/innen" mit dem Zusatz „e V.". (2) Sitz des Verbandes ist 13187 Berlin, Stadtbezirk Pankow (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Verbandes (1) Der Verband freiberuflicher Betreuer/innen e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten. Er versteht sich als berufsständische Vereinigung und bundesweiter Dachverband aller freiberuflichen Betreuer im Sinne des § 1896 BGB und Verfahrenspfleger im Sinne der §§ 50,67 FGG. Der Zweck soll insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen werden, die freiberuflich Betreuungen im Sinne des § 1896 BGB und/oder Verfahrenspflegschaften im Sinne der §§ 50,67 FGG führen. Verbandsmitglieder im Sinne einer Fördermitgliedschaft können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitglieder aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstiger Bedeutung, die diese Person oder Vereinigung besitzen, eine Förderung des Vereinszwecks erwarten lassen. Eine juristische Person übt ihre Mitgliedsrechte durch eine dem Vorstand schriftlich zu benennende Person aus. (2) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Erhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des Vorstands. (3) Die Mitgliedschaft endet:
(5) Personen, die sich um den Verband verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband und die Mitgliederversammlung stellen. (2) Die Verbandsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Verbandes nach besten Kräften. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen sowie seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen. (3) Alle Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen enthält eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorgaben kann die Beitragsordnung außerordentliche Beiträge oder Umlagen enthalten. Spenden, die den Betrag eines Jahresbeitrags übersteigen, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen. §5 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind: (1) Die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Ausschließlich ist sie zuständig für folgende Angelegenheiten:
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann durch einfachen Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitglieds ergehen und muss mindestens drei Monate vor der Versammlung zur Post gegeben werden Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftliche gegenüber dem Vorstand verlangen. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes oder einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Versammlungsleiter geleitet. (6) Alle Abstimmungen folgen offen per Handzeichen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimmverteilung im Vorstand den Ausschlag, wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlungen werden Wahlen geheim durchgeführt. (7) Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung. (8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Den Mitgliedern müssen die Anträge im Wortlaut zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung vorliegen. Ausreichend ist die Übermittlung der Anträge am 1. Werktag der Zwei - Wochenfrist vor der Mitgliederversammlung an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse bzw. letzte bekannt gegebene Kommunikationsadresse des Mitgliedes. (9) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden. (10) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Verbandsmitglieder sein. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. (5) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. (6) Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. (7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (8) Er soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. (9) Der Vorstand kann Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit auch ohne ortsgebundene Vorstandssitzung unter Einsatz von Kommunikationsmitteln fassen, wenn die Vorstandsmitglieder rechtzeitig informiert werden, sie Zugang zu diesen Mitteln haben und die Dokumentation der Berufung, Beschlussfähigkeit, Anträge und Abstimmung gesichert ist. § 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er kann bis zu 10 fachkundige Beisitzer bestellen. Diese bilden mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. (4) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu seiner Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu bestellen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. (5) Der Vorstand kann bis zu 10 fachkundige Referenten bestellen, die mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung einsetzen. § 9 Vorstand gem. § 26 BGB Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. § 10 Beschlussfassung, Protokollierung (1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. (3) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen § 11 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. (2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. (3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. § 12 Auflösung des Vereins (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. (3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll Zwecken zugeführt werden, die mit den Zielen des Vereins in Einklang stehen. § 13 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2005 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Weinheim, den 27.10.2005 |


