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Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention und Strukturreformen im Betreuungswesen

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1.    Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention


1.1     Rechtliche Assistenz

Nach Art. 12 der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) genießen Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleich-berechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zu  treffen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Diese sollen gewährleisten, dass „die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen“.

Aus der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, „um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen (Art. 12 Abs. 3 UNO-BRK) folgert - im Zusammenhang mit Art. 13 UNO-BRK – die Notwendigkeit, ein Modell rechtlicher Assistenz zu schaffen.

Der Kreis der behinderten Menschen, die Anspruch auf rechtliche Assis-tenz i.S. von Art. 13 UNO-BRK geltend machen können, geht über den Kreis der „wesentlich“ behinderten Menschen i.S. § 2 SGB IX hinaus, die Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) oder andere Teilhabeleistungen gem. § 5 SGB IX haben.

Grundlage für den konventionsspezifischen Behinderungsbegriff ist die ICF (International Classification of functioning): Behinderung von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ein Prozess, in Interaktion mit gesellschaftlichen Barrieren. Assistenz muss daher Teilhabe ermöglichen und Menschen zur Inklusion befähigen. (Integration strebt die Eingliederung von Menschen mit  Behinderungen in die bestehende
Gesellschaft an; Inklusion will die Veränderung bestehender Strukturen und Auffassungen mit der Zielrichtung, dass die Unterschiedlichkeit der Menschen zur Normalität wird.) Behindert im Sinne der UNO-Konvention sind daher z.B. auch lernbehinderte Menschen, deren Teilhabefähigkeit wegen ihrer Verhaltensauffälligkeiten erheblich beeinträchtigt ist. Bisher haben sie aber meist keinen Zugang zu Teilhabeleistungen, insbesondere der Eingliederungshilfe, weil sie als nicht wesentlich geistig bzw. seelisch behindert gelten.

Die Bemessung des Umfangs der Assistenzleistungen müsste im bedarfsdeckenden Umfang erfolgen. Eine Finanzierung durch Geldpauschalen im Rahmen eines (Bundes-)Teilhabeleistungsgesetzes beinhaltet die Gefahr, dass die Assistenz nicht im bedarfsdeckenden Umfang erbracht wird. Für die Erfüllung eines Anspruchs auf rechtliche Assistenz müsste eine neue Infrastruktur in gemeinsamer Zuständigkeit der Länder mit allen Rehabilitationsträgern gem. § 6 SGB IX aufgebaut werden. Die bisher existierenden Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger gem. § 22 SGB IX sind konzeptionell nicht geeignet, eine solche Assistenz zu realisieren und können daher weder qualitativ noch im Hinblick auf Standorte und Personalausstattung zu diesem Zweck ausgebaut werden. Allenfalls die Pflegestützpunkte könnten bei einem flächendeckenden Ausbau den Assistenzbedarf pflegebedürftiger Menschen erfüllen.

Zwischen den Adressaten rechtlicher Betreuung i.S. von § 1896 BGB und der rechtlichen Assistenz i.S. von Art. 13 UNO-BRK existiert eine Schnittmenge. Rechtliche Assistenz wäre eine „andere Hilfe“ gem. § 1896 Abs.1 BGB. Es ist davon auszugehen, dass gegenwärtig  durchaus etwa zehn Prozent der Betreuerbestellungen vermeidbar wären, wenn konsequent betreuungsvermeidende Hilfen bereitgestellt und im Be-stellungsverfahren erschlossen würden. Die Einführung rechtlicher Assistenz würde allerdings in erster Linie die Zahl der ehrenamtlich betreuten Menschen reduzieren, nicht die der berufsmäßig Betreuten.  Die Trennung zwischen

•    rechtlicher Betreuung mit der Befugnis zur rechtlichen Stellvertretung und (mit richterlicher Genehmigung) zum Rechtseingriff  und
•    rechtlicher Assistenz, die nur Beratung und Unterstützung beinhaltet,

würde das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen umfassend gewährleisten. Allerdings haben Betreuer heute schon die Aufgabe zu erkennen, wann sie sich auf Beratung und Unterstützung zu beschränken haben, weil bei den  Betroffenen  jeweils Einsichts- und Handlungsfähigkeit vorliegt.

Aus der Notwendigkeit, rechtliche Assistenz - die zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gem. § 6 Nr. 4 SGB IX gehörte - auch in der Form eines Persönlichen Budgets i.S. von § 17 SGB IX zu gewähren, ergeben sich auch die Grenzen der Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts behinderter Menschen. Wenn bei schwerer psychisch behinderten und deshalb längerfristig betreuungsbedürftigen Menschen z.B. die Träger der Eingliederungshilfe eine personenzentrierte Bedarfsfeststellung durchführen, wird die budgetförmige Leistungsgewährung (als sozusagen „unechtes Budget“) nur ausnahmsweise zu einem Selbstbestimmungszuwachs führen.
Sinnvoll ist ein Persönliches Budget dann, wenn z.B. Leistungsträger wie, die Bundesagentur für Agentur für die Erbringung von Teilhabeleistungen durch Ausschreibungen nur die `um jeden Preis` billigsten Träger einkaufen wollten und das Budget den behinderten Menschen hier Alternativen ermöglicht.

Für die rechtliche Assistenz hingegen würde sich eine Überforderung der (insbesondere schwerer seelisch) behinderten Menschen ergeben, wenn diese als Auftraggeber ihre vertraglich gebundenen Assistenten auch noch selbst kontrollieren müssten (was gegenüber Betreuern Aufgabe des Betreuungsgerichts ist). Auch viele der Betreuten, die einen eigenen Willen bilden können, sind nicht in der Lage, als Kunde eines Dienstleistungserbringers und als Auftraggeber eines Assistenten zu agieren, weil sie weder die notwendigen Zuarbeiten noch eine Überwachung des – nicht in seiner rechtlichen Unabhängigkeit gesicherten – Assistenten leisten können (z.B. Delegation von Schuldnerberatung) oder dem Rat des Assistenten/Beraters vernünftig folgen können.

Bei richtiger Schnittstellendefinition der rechtlichen Betreuung zur rechtlichen Assistenz ergeben sich keine wesentlichen Veränderungsnotwendigkeiten in der materiellen Konzeption der rechtlichen Betreu-ung. Betreuung bleibt weiterhin Rechtsfürsorge und wird nicht Teil sozialer Arbeit. Betreuung ist nicht identisch mit Fallmanagement, sondern Fallmanagement ist lediglich eine der bei der Führung von Betreuung angewendeten Methoden.

Eine Vermischung von Betreuung und rechtlicher Assistenz kann nicht im Interesse der Berufsbetreuer liegen. Die Ausübung der Befugnisse rechtlicher Stellvertretung im Rahmen der Betreueraufgabenkreise erfordert unabhängigkeitssichernde Vorkehrungen (in der Verantwortung der Betreuungsgerichte und Betreuungsbehörden), die den Kern des Betreuerberufes ausmachen.
Rechtliche Assistenz verlangt im Gegensatz zur Betreuung eine geringere Qualifikation – weil Betreuer selbst prüfen und entscheiden müssen, ob und welche Maßnahmen der rechtlichen Stellvertretung oder gar eines Rechtseingriffs angewandt werden müssen - und kann insbesondere von Trägern sozialer Arbeit effektiver ausgeübt werden, als von einzelnen selbständigen „Betreuungsmanagern“ im Nebenberuf. Die Professionalisierung des Betreuerberufes muss daher Vorrang vor der Ausweitung der Betätigungsmöglichkeiten behalten.

 

2.    Betreuungsstrukturreform


2.1 Betreuungsvermeidung

Die Überlegungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesministerium der Justiz zu einer Strategie der Betreuungsvermeidung durch Einsatz von sozialen Diensten sind nachdrücklich zu unterstützen. Wie das BEOPS-Modellprojekt in Schwerin (und ähnliche Ansätze in Braunschweig) zeigen, können qualifizierte Beratung und Unterstützung von Betroffenen und ihren Angehörigen zur Vermeidung (oder zumindest Verzögerung) sonst erforderlicher Betreuerbestellungen durch Erschließung weiterer sozialer Hilfen beitragen.

Betreuungsvermeidung ist ausschließliche Aufgabe des Landesjustizfiskus, also derjenigen Verfassungsebene, die sich dadurch Einsparungen erwartet. Es kann von den Kommunen nicht erwartet werden, zusätzlichen Aufwand für betreuungsvermeidende Infrastruktur zu betreiben, deren Ergebnisse nur dem jeweiligen Bundesland zugutekommen würden. In Flächenländern hat diese Frage auch verfassungsrechtliche Bedeutung: Der Bund darf gem. Art. 84 Abs. 1 S. 7 Grundgesetz (GG) den örtlichen Betreuungsbehörden keine substantiellen zusätzlichen Aufgaben gesetzlich auferlegen.

2.2 Fallzahlenbegrenzung

Es spricht nichts dafür, dass eine gesetzliche Begrenzung der Zahl der Fälle, die Berufsbetreuern übertragen werden dürfen, zu einer Verbesserung der Qualität der Betreuung beitragen würde. Es verbietet sich, aus der geplanten Fallzahlenbegrenzung für Amtsvormünder eine Analogie zu einer vermeintlich zulässigen Fallzahl für Berufsbetreuer zu ziehen, weil (Amts-)Vormünder im Gegensatz zu Betreuern die Aufgabe der Personensorge wahrzunehmen haben.

Die Qualität der Aufgabenerfüllung durch Berufsbetreuer in Bezug auf den einzelnen betroffenen Menschen folgt nicht aus der absoluten Fallzahlenbelastung, sondern der Fähigkeit des Berufsbetreuers, Qualitätsstandards der Persönlichen Betreuung zu erfüllen und dies ggf. arbeitsteilig mit zuverlässigen Bürokräften zu organisieren. Die Betreuungsbehörden verfügen bereits mit dem § 10 VBVG über das notwendige Instrumentarium, überhöhte Fallzahlenbelastungen, die die Eignung des Berufsbetreuers in Frage stellen könnten, festzustellen und gemeinsam mit dem Betreuungsgericht Abhilfe zu schaffen, falls erforderlich.

Da schon jetzt das nicht leistungsgerechte Vergütungssystem bei vielen Berufsbetreuern zu unauskömmlichen Vergütungen führt, wäre eine Umstellung der Vergütungsparameter auf fallschwierigkeitsbezogene Kriterien zwingende Konsequenz einer Fallzahlenbegrenzung, wenn die aus Art. 12 Abs.1 GG folgende Rechtsposition der Berufsbetreuer nicht offensichtlich verletzt werden soll.

2.3 Gesetzliche Regelung der Kontakthäufigkeit überflüssig

In Konkretisierung des Grundsatzes der „Persönlichen Betreuung“ empfiehlt das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) in seinem Evaluationsbericht zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eine gesetzliche Regelung, die festlegt, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen berufsmäßigen Betreuer/innen und ihren Betreuten erforderlich ist. Dies sollte von den Betreuungsgerichten im Einzelfall auch geprüft werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zu einem monatlichen Besuch ist jedoch nicht erforderlich.

Die in den ISG- Evaluationsergebnissen vermeintlich festgestellte Reduzierung der Besuchskontakte war vom Gesetzgeber und den Gerichten durchaus angestrebt, jedenfalls als Folge der Pauschalierung und ihrem Zwang zu ökonomischer Organisation der Betreuertätigkeit erwartbar, weil bis auf die persönlichen Kontakte die Unterlassung praktisch aller Betreuertätigkeiten haftungsrelevant ist.

Tatsächlich hat das ISG auch nur die Angleichung der Besuchstätigkeit von selbstständigen Berufsbetreuer/innen auf das Niveau der Besuchsfrequenz von Vereinsbetreuer/innen festgestellt. Untersucht wurde nämlich nur die von den Heimmitarbeiter/innen wahrgenommene Anwesenheit der Betreuer/innen in den Heimen. Besuche der Betreuten in den Betreuerbüros, Hausbesuche, Kontakte mit dem Betreuten an Orten der Tagesstrukturierung, Telefonate oder andere Telekommunikationskontakte wurden dabei nicht berücksichtigt, ebenso wenig die Intensität der Kontakte.

Das Leitbild des berufsmäßig betreuten Heimbewohners ist im übrigen nicht der altersdemente, sondern der psychisch und/oder geistig behinderte Wohngruppenbewohner, der - in Bezug auf die Betreuertätigkeit -  andere Bedürfnisse und Fähigkeiten hat.

Es ist nicht erkennbar, wie die gesetzliche Regelung eines monatlichen Besuches von Betreuer/innen in einer stationären Einrichtung mit den Mitteln der Justiz durchsetzbar sein sollte:

-    Sollen Einrichtungsträger zur Führung einer Betreuerbesucherstatistik verpflichtet werden?
-    Können in der eigenen Häuslichkeit lebende Betreute zur Mitteilung der Betreuer-Besuchsfrequenz verpflichtet werden; vor allem, wenn sie den Kontakt mit dem Betreuer/der Betreuerin krankheitsbedingt ablehnen?
-    Oder sollen Betreuer/innen mit der Besuchsfrequenz unter Zwangsgeldandrohung beauflagt werden?
-    Haben sich Berufsbetreuer/innen, die mehr als einmal eine Besuchsfrequenz nicht einhalten, als ungeeignet für die Betreuertätigkeit erwiesen?

Die Implementierung eines umfassenden Besuchsfrequenz-Überwachungssystems ist bei den Betreuungsgerichten auch personell nicht umsetzbar. Zudem wäre die Einführung eines alternativen Instruments der Qualitätssicherung der Betreuertätigkeit, nämlich die Vorlage halb- oder gar vierteljährliche Zwischenberichte zur Ausübung der Betreuertätigkeit, nicht sinnvoll, wenn sogar die regulären Jahresberichte der Betreuer/innen wegen Arbeitsüberlastung von vielen Rechtspflegern allenfalls zur Kenntnis genommen, jedoch nicht mehr systematisch ausgewertet werden.

2.4 Gesetzliche Regelung von Betreuereignungskriterien

Die in mehreren Bundesländern detailliert aufgestellten Kriterien der  Betreuungsbehörden zur Feststellung der Eignung von Bewerbern für die berufsmäßige Betreuertätigkeit stellen ein angemessenes und sinnvolles Instrument zur Qualitätssicherung im Betreuungswesen dar. Ihnen fehlt aber die notwendige Rechtsgrundlage.

§ 1897 Abs. 7 BGB deckt nicht die Ablehnung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht (auf Grund einer negativen Stellungnahme der Betreuungsbehörde) auf der Grundlage von Kriterienkatalogen, wie sie von örtlichen Betreuungsbehörden entwickelt wurden. Eine solche Ablehnung stellte vielmehr eine verfassungswidrige Verletzung des Grundrechts des Betreuerbewerbers gem. Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung (Az.: 15 W 472/05) vom 23.05.2006 ein Modell der Bochumer Betreuungsbehörde für unzulässig erklärt, das dazu führt, dass bestimmte Betreuer gar nicht erst dem Betreuungsgericht vorgeschlagen würden. Ein verbindliches Zulassungsverfahren (dergestalt, dass die Behörde eine Vorentscheidung trifft, die vom Gericht dann übernommen wird) erfordere mit Blick auf Art. 12 Abs. S. 2 GG eine gesetzliche Grundlage.

Auch die Position der kommunalen Spitzenverbände illustriert den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Auf die in Schreiben an die Betreuungsbehörden mitgeteilte Auffassung des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer, behördliche Betreuereignungskriterien seien Normen im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die einer Prüfung auf ihre Diskriminierungsfreiheit zu unterziehen wären, antwortete der Deutsche Landkreistag, nicht die Behörden, sondern die Gerichte träfen die Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers. Diese These gibt die gesetzliche Regelung wieder. Wenn aber in der Praxis die Behörde im Einzelfall aus der Vielzahl von Bewerbern nur einen auswählt und dem Gericht vorschlägt, die Daten der anderen Bewerbern aber nicht mitteilt, dann trifft die Behörde, nicht das Gericht die eigentliche Auswahlentscheidung.

Daraus ergibt sich eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Konkretisierung der Betreuereignungskriterien sowohl gegenüber den betreuten Menschen als auch  den Bewerbern für die Übernahme einer berufsmäßigen Betreuung. Der Gesetzgeber darf bei der Eignungsprüfung den Richtern nicht alle Entscheidungen überlassen, sondern muss Berufszulassungsschranken durch Gesetz errichten, die dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, die der Freiheit des einzelnen (Betreuers) vorgehen müssen (BVerfGE 13,97-107). Zu diesen wichtigen Gemeinschaftsgütern gehören u.a. die Volksgesundheit, der Verbraucherschutz und die Grundrechte derer, die von der Berufsausübung betroffen sind.

•    Nach der „Wesentlichkeitstheorie“ sind  Eingriffe in das Grund-recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 S. 2 GG nur auf der Grundlage einer Regelung zulässig, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt.
•    Der Gesetzgeber darf die Erteilung der Befugnis zu Eingriffen in die Berufsfreiheit ohne weitere Regelungen weder der Gerichtsbarkeit noch der Verwaltung überlassen. (Neumann: Berufsfreiheit der Leistungserbringer, in: FS - 50 Jahre BSG, S. 245 (252)
•    Wegen der Schutzbedürftigkeit der Betreuten ist der Staat zu einem angemessenen Qualitätsmanagement der Betreuung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet
•    Grundrecht der Berufsbetreuer auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber zur Eignungskonkretisierung: durch Aus- oder Weiterbildung und Praxiserfahrungsnachweis zu erlangende Berufszulassung und Pflicht zur kontinuierlichen Qualitätssicherung (Pitschas, Berufsbetreuung und Berufsfreiheitsgarantie, S. 295)

Im Jahre 2003 hatte sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz noch gegen eine solche Auffassung positioniert:

•    Die Einführung einer einheitlichen Mindestqualifikation passe nicht zu § 1897 BGB, wonach die Eignung des Betreuers an den konkreten Anforderungen der Betreuung auszurichten ist. Die im Einzelfall erforderliche Qualifikation könne demnach nur konkret festgestellt und geprüft werden.
•    Die Analyse der Rechtswirklichkeit ergebe, dass die Aufgaben, die vom Berufsbetreuer wahrgenommen werden, und die Qualifikation, die diese gegenwärtig aufweisen, derart weit gespannt seien, dass die Normierung von einheitlichen Qualifikationsanforderungen nicht sinnvoll erscheine (BLAG-Abschlussbericht 2003, S. 12 f.)

Das informelle Modell der Eignungsprüfung durch Gericht und Betreuungsbehörde kann jedoch nicht zuverlässig sicherstellen, dass Berufsbetreuer persönlich zuverlässig, sachkundig und erfahren sind und tatsächlich über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Aufgabenerfüllung vor allem bei schwierigeren Fällen verfügen. Eine Auswahlentscheidung muss anhand konkreter Eignungskriterien getroffen werden. Solche sind entgegen der Meinung der BLAG-Mitglieder unproblematisch bestimmbar: Die meisten berufsmäßig geführten Betreuungen können hinsichtlich der klientenbezogenen Anforderungen und Aufgaben typisiert werden. Jeder Berufsbetreuer muss vertiefte Kenntnisse des Rechts und im sozialpädagogisch/sozialmedizinischen Bereich haben, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Nutzbarmachung verschiedener Spezialkenntnisse für einzelne Betreuungen widerspricht nicht der Notwendigkeit einer Mindestqualifikation.

2.5 Vergütungssystem

Die mit dem 2. Betreuungsrechts-Änderungsgesetz eingeführte Brutto-Vergütung ist ein völliger Irrweg. Sie muss wieder von der Netto-Vergütung zuzüglich einer Erstattung der tatsächlich abzuführenden Umsatzsteuer ersetzt werden. Es lag nicht in der Absicht des Bundesgesetzgebers, dass Umsatzsteuersatzerhöhungen, wie sie immer  wieder möglich sind, zu realen Einkommensverlusten von Berufsbetreuern führen würden. Mit einer Netto-Vergütung könnten die Länder Haushaltsmittel einsparen (weil mit der Bruttovergütung auch die Berufsbetreuer eine Umsatzsteuererstattung bekommen, die gar nicht umsatzsteuerpflichtig sind) und unter Einsatz eines Teiles der Ein-sparungen besser steuern, wie sie die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine fördern wollen.

Der seit 2005 eingetretene Kaufkraftverlust ist auszugleichen und ein aufwandsneutraler Vergütungszuschlag für die Betreuung psychisch kranker und suchtabhängiger Menschen einzuführen.

Die Zuschläge sollten zur Begrenzung des Festsetzungsaufwandes auf standardisierten Fallschwierigkeiten auf der Grundlage medizinischer Faktoren basieren. Um die Feststellungen in den medizinischen Gut-achten objektivierbar zu machen, können die Diagnosen nach dem internationalen Schlüssel ICD 10 (Krankheitskategorien) herangezogen werden. Als psychische Krankheiten und Persönlichkeitsstörungen, die zu erheblich höherem Zeitaufwand des Betreuers  (im Vergleich zu demenzerkrankten und nur geistig behinderten Betreuten) sind folgende Diagnoseschlüsselgruppen anzusehen:

F 10 – F 19 : Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen F 10.5 und 10.6 bis 19.5 und 19.6 (jeweils durch Substanzen ausgelöste psychotische Störungen und amnestische Syndrome)
F 20 – F 25 : Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
F 31 – F 33 : Affektive Störungen ohne 32.0, 32.1, 32.2, 33.0 und 33.1
F 60 – F 63 : Persönlichkeitsstörungen

Die gutachterliche Feststellung der Diagnose kann im Bestellungsverfahren abgefordert werden und sorgt für Streitvermeidung.

Ein komplexes, fallgruppenbasiertes System, wie es Albert Brühl und Peter Löcherbach für den BdB entwickelt haben, würde zwar am ehesten leistungsgerechte Vergütungen hervorbringen. Ein auf vielen unbestimmten und nicht operationalisierbaren Rechtsbegriffen aufgebautes Bemessungssystem ist aber unter den Bedingungen der Richtigkeitsgarantie der Justiz nicht realisierbar und würde dazu führen, dass letztlich die konkrete Vergütungshöhe durch Gutachten festgestellt bzw. überprüft werden müsste.  Berufs- und Vereinsbetreuer brauchen aber kurzfristig im VBVG ein relativ genaues Fallerschwerniskriterium bei der Bewältigung schwieriger Fälle.

Wenn langfristig ein komplexes Konzept einer auf Fallschwierigkeiten -bezogenen Vergütungsfestsetzung eingeführt werden sollte, könnte ei-ne solchermaßen strukturierte Vergütung nur ausgehandelt und nicht einseitig festgestellt werden. Das wäre nicht mit der Justiz möglich, sondern nur mit Sozialleistungsträgern auf Landesebene. Daher wäre die einzige gerichtliche Zuständigkeit, die für eine Übertragung an die Behörden in Betracht käme, die Vergütung. Ein leistungsgerechtes Vergütungssystem müsste auf typisierten Fallschwierigkeiten basieren und wäre damit zu komplex, um unter Bedingungen der Richtigkeitsgarantie der Justiz weiterhin durch einseitiges Subsumtionshandeln vollzogen zu werden. Hier bietet sich die Aushandlung von Vergütungen an. Dazu ist die Justiz aber nicht in der Lage, wie auch das Scheitern der Pauschalierungsmöglichkeit im früheren § 1836 b BGB zeigt. Nur Behörden könnten planmäßig Vergütungen aushandeln. Allerdings kommt auch hier nur eine Landesbehörde in Betracht, nicht aber eine kommunale Behörde im Rahmen übertragener gedeckelter Budgets.


2.6 Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz

Es ist nicht erkennbar, dass die Bestimmung der Betreuungsbehörde zur alleinigen Eingangsinstanz für ein Betreuerbestellungsverfahren zu Einsparungen führen würde.

Nach Maßgabe des verfassungsrechtlich verbürgten Konnexitätsprinzips müssten die Länder ihren Kommunen nämlich den Mehraufwand erstatten, der aus einer Funktion als alleinige Eingangsinstanz resultierte. Ob es tatsächlich möglich ist, an kleineren Amtsgerichten Pensenschlüsselanteile des ggf. einzigen Betreuungsrichters herauszurechnen und als Erstattungsvolumen an die Kommune weiterzureichen, erscheint sehr fraglich.

Die kommunal angesiedelte Behörde als “Torwächterin“ über den Zu-gang zum Betreuungssystem einzusetzen, könnte zu einer bedenklichen Beeinträchtigung des Rechts auf Betreuerbestellung in denjenigen Kommunen führen, die eine Tradition der Einschüchterung gegenüber den Betreuern pflegen, die Ansprüche ihrer Klienten auf Sozialhilfe konsequent geltend machen. Aber auch dort, wo keine sachfremde Einflussnahme auf einzelne Betreuer zu befürchten wäre, dürfte bei der ausgeprägten Affinität kommunaler Hauptverwaltungsbeamter zu Benchmarking - Prozessen ein Wettbewerb um die höchsten Betreuungsvermeidungsquoten ausbrechen. Sofern dem nicht ein gut ausgestatteter, zwangsläufig aus Landesmitteln zu finanzierende Infrastruktur sozialer Dienst gegenübersteht, würde dies zu einem in-akzeptablem Rechtsverlust der Betroffenen führen.

Die Übertragung der Überwachung der Betreuer auf die Behörden (“Verlaufskontrolle der Betreuung“?) wäre weiterhin nicht vereinbar mit dem höchstrichterlich verbürgten Prinzip der Respektierung der Entscheidungsfreiheit der Betreuer im Rahmen rechtmäßiger Aufgabenerfüllung. Behördliches Überwachungshandeln würde immer einem Konzept der Zweckmäßigkeit der zu überwachenden Aufgabenerfüllung folgen. Behörden betätigen selbst Ermessen, aber sind nicht in der Lage, Ermessensbetätigungen Dritter (nämlich der Betreuer)  zu schützen, wie es die Betreuungsgerichte praktizieren.

Schließlich müsste die Rechtsschutzgewährung, die als integraler Bestandteil des bisherigen Bestellungsprozesses im 1. Abschnitt des 3. Buches des FamFG beim Betreuungsgericht angesiedelt ist, bei einer behördlichen Alleinzuständigkeit an die Verwaltungsgerichte verlagert und damit eine problematische Schnittstelle mit Mehraufwand geschaffen werden.

An Stelle einer alleinigen Eingangsinstanz „Behörde“ sollte vielmehr die obligatorische Beteiligung der Behörde am Betreuerbestellungsverfahren (und nicht nur auf Antrag) mit einer wesentlichen Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung und der Erforschung denkbarer Alternativen zur Betreuerbestellung treten. Dies entspricht schon der heutigen Praxis großer gut ausgestatteter Behörden vor allem in den Großstädten.

Es wäre dementsprechend sinnvoll, mit dem Instrument einer obligatorischen Verfahrensbeteiligung kleinere Betreuungsbehörden mit nur einem (häufig Teilzeit-)Mitarbeiter auf diese Weise zu veranlassen, durch zusätzliche personelle Ressourcen das Bestellungsverfahren (betreuungsvermeidend) zu qualifizieren. Damit könnten die Behörden in bevölkerungsärmeren Landkreisen bzw. Amtsgerichtsbezirken die häufig problematische Rolle der - im Bestellungsverfahren praktisch alleine tätigen - Betreuungsrichter sinnvoll ergänzen.


2.7 Übertragung von Auswahl, Bestellung, Entlassung und Überwachung von Betreuern auf Behörden

Abzulehnen ist die Überlegung, nur noch die Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie die Genehmigung einer Unterbringung den Betreuungsgerichten vorzubehalten und alle anderen - bisher gerichtlichen - Zuständigkeiten an Behörden zu übertragen.

Behörden, die nach Zweckmäßigkeitserwägungen gesteuert werden, sind - anders als sachlich unabhängige Richter und Rechtspfleger - nicht in der Lage, den Kernbereich des Grundrechtsschutzes der Betroffenen zu gewährleisten. Schon die alleinige Verfahrenseinleitungskompetenz der Behörden würde zu einer nicht vertretbaren Einschränkung des Zugangs zur Betreuung führen. Die alleinige organisatorische Zuständigkeit der Behörden würde darüber hinaus auch bei den betreuten Menschen zu einer Reduzierung der Qualität der Betreuungstätigkeit führen, weil bei gedeckelten Budgets und wachsendem Betreuungsbedarf Behörden – über die Erschließung von Rationalisierungsreserven im System hinaus - sich einen Wettlauf um Kostenreduzierungen liefern würden.

Die verfassungsrechtlich verbürgte Unabhängigkeit von Richtern und Rechtspflegern gewährt ein Mindestmaß an Schutz gegen exzessive Personaleinsparungen. Behördenmitarbeiter würden sich darauf nicht berufen können. Im Gegenteil schirmt das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung die Kommunen gegen eine effektive Landesaufsicht in Bezug auf Ausstattung und Fachlichkeitsstandards ab.

Es würde nicht zu Einsparungen führen, wenn die Tätigkeit von Rechtspflegern des gehobenen Justizdienstes auf gleichviel Verwaltungsmitarbeiter des gehobenen Verwaltungsdienstes übertragen würde. Dies ist natürlich nicht gewollt, sondern die Befürworter einer Aufgabenübertragung erwarten einen Abbau von Standards und Personal. Der Deutsche Landkreistag hat eine Strukturreform mit dem Ziel der Einsparung bei der Justiz abgelehnt. Entscheidend müssten fachliche Überlegungen sein.

Gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG kann der Bund nur den Ländern weitere substantielle Aufgaben im Betreuungswesen übertragen. Diese müssten dann durch Landesgesetz entscheiden, ob sie diese Aufgaben durch Landesbehörden erfüllen lassen oder ihrerseits den Kommunen weitergeben. Nach dem Konnexitätsprinzip müssten die Länder den Kommunen ihren Aufwand erstatten. Diesen Mitteln stünden aber die unveränderten Personalkosten für die von Aufgaben entlasteten Richter und Rechtspfleger gegenüber.

Es wäre zwar denkbar, den gerichtlichen Rechtsschutz über betreuungsbehördliches Handeln den Betreuungsgerichten als Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen und damit weiter den materiellrechtlichen Sachverstand der Betreuungsrichter zu nutzen. Es würde sich jedoch um eine grundstürzende Veränderung von deren Arbeitsweise handeln, wenn diese, statt Rechtsfürsorge - in Form der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen und Umsetzung in Beschlüsse - zu betreiben, nachträglich die Verwaltungsakte der Behörden in kontradiktorischen Verfahren überprüfen würden. Damit hätten die Verwaltungsgerichte keine Probleme – würden aber über keine Erfahrung mit den Gegenständen betreuungsbehördlichen Handelns und im Umgang mit den betroffenen Menschen verfügen. Für die Betroffenen würden sich bei der Gewährung von Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte (im Vergleich zu Betreuungsgerichten) die Hürden für dessen Inanspruchnahme wesentlich erhöhen. Die Verfahrensregeln des VwVfG und der VwGO würden die Formen des Umgangs von Behördenmitarbeiter und Betreuern wesentlich verändern und vor allem formalisieren.

Aus der Sicht der Berufsbetreuer würde eine Aufgabenübertragung an die Behörden das gesetzliche Regelungsdefizit in Bezug auf materielle Kriterien und Verfahren der Betreuerauswahl noch offensichtlicher und gänzlich unerträglich machen.