Berufsbild |
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Einleitung
Zum 01.01.1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgeschafft und durch das neu formulierte Betreuungsrecht, mit dem neu geschaffenen Institut der „Betreuung“ ersetzt. Dieses stellt das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund. Das Klientel betreuerischen Handelns sind die Menschen, für die eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet ist, insbesondere also psychisch Kranke, geistig Behinderte, Suchterkrankte, Demenzerkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die wegen einer Krankheit oder Behinderung aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen und den Zugang zu den Dasein sichernden, sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können. Die Tätigkeit des beruflichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung dieser Angelegenheiten, die Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtlichen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Deren fachliche Kompetenz stößt jedoch oft an Grenzen, so dass in vielen Fällen nur Berufsbetreuer die rechtlichen Angelegenheiten der Betreuten kompetent regeln können. Seit dem 01.01.1999 gilt als Berufsbetreuer, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (§ 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB). Rechtliche Betreuungen werden berufsmäßig von freien Betreuern sowie angestellten Betreuern in Betreuungsvereinen („Vereinsbetreuern“) und Betreuungsbehörden („Behördenbetreuern“) geführt. Hierzu werden sie von den Vormundschaftsgerichten bestellt. Berufsbetreuer
Berufsbetreuer erbringen als Vertrauenspersonen des für sorgenden Staates auf Grund ihrer besonderen personalen, fachlich-methodischen und rechtlichen Qualifikationen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Betreuten und dem Allgemeinwohl. Damit erfüllen sie nicht nur eine individuelle Funktion für die Klienten, sondern auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion im System der sozialen Sicherung und Versorgung.
Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht das Wohl der Betreuten. Dieses ist nicht als objektiv bestimmbares, wohlverstandenes Interesse, sondern subjektiv und nicht verallgemeinerbar zu verstehen. Indem die Betreuung das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund stellt, ist sie eine berufliche Tätigkeit mit unmittelbarem Grundrechtsbezug. Diese berufliche Tätigkeit vollzieht sich im Spannungsfeld zwischen einer besonderen Verantwortung für das Wohl der Betroffenen, das oberstes ethisches Ziel der beruflichen Tätigkeit ist, und ihrer krankheits- oder behinderungsbedingten Verletzlichkeit . Eignungsvoraussetzungen Betreuer müssen dafür geeignet sein, die Angelegenheiten eines Klienten in den vom Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und dabei den Klienten persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB). Für diese Tätigkeit ist insbesondere die Schlüsselqualifikation der kompetenten Gestaltung komplexer Beratungs- und Unterstützungsprozesse nötig, für die Berufsbetreuer spezifische personale sowie fachliche Kompetenzen mitbringen. Personale Kompetenzen Als Persönlichkeitsmerkmale des beruflichen Betreuers sind dabei besonders wichtig:
Fachlich und methodische Kompetenzen
Zur professionellen Führung von Betreuungen sind folgende Qualifikationen erforderlich:
Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung
Entsprechende Fertigkeiten werden überwiegend im Zuge eines „learning on the job“- Prozesses erworben bzw. auf das Führen von Betreuungen hin spezifiziert. Um diesen Adaptionsprozess erfolgreich zu gestalten und gleichzeitig der großen ethischen Verantwortung und den teilweise starken psychischen Belastungen der Betreuungsarbeit gewachsen zu sein, sind für Berufsbetreuer kontinuierlich zu praktizierende Fortbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen wahrzunehmen. Zur Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung gehören:
Professionell arbeitende Betreuer zeichnen sich aus durch:
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