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Erstinformation: Wie werde ich Berufsbetreuer

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Der  Bundesverband freier Berufsbetreuer e. V. (BVfB) ist ein bundesweit tätiger Berufsverband für selbständige  rechtliche Betreuer geistig behinderter und psychisch kranker Menschen nach § 1896 BGB. Unser Verband berät seine Mitglieder bei der Existenzgründung als auch bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung ihrer weiteren Tätigkeit. Dazu verfügt der Verband über je eine  Rechts- und Wirtschaftsberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten, Publikationen in Form von Online-Zeitungen und der Homepage.

Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen über allgemeine Informationen hinausgehende Beratung nur für Mitglieder des Verbandes erbringen dürfen. Für Existenzgründer die noch in der Gründungsphase sind, bieten wir deshalb an Fördermitglied zu werden. Der jährliche Beitrag liegt bei 75,00 Euro. Erfolgt die Aufnahme in den Verband in der zweiten Jahreshälfte, wird nur der halbe Beitrag erhoben. Im Beitrag sind die Kosten der Online- Zeitungen "BtDIREKT & BtSRZ" enthalten. Sie können dann auch Rabatte bei vielen Fachpublikationen und Fachsoftwareanbietern geltend machen.

Betreute und Betreuer in Deutschland

Grundsatz ist die ehrenamtliche Betreuung. Auch zukünftige berufliche Betreuer führen anfänglich die Betreuungen ehrenamtlich. Mehr als 75 % der Betreuungen werden durch Angehörige oder dritte ehrenamtliche Personen geführt. Gegenwärtig gibt es in Deutschland rund 1,2 Millionen Betreute.

Nach Schätzungen des BVfB e.V. sind zwischen 17.000-20.000 Personen als berufliche Betreuer tätig. Der Umfang übernommener beruflicher Betreuungen ist dabei sehr unterschiedlich. Es ist sowohl eine nebenberufliche als auch vollberufliche Tätigkeit möglich. Nach den vorliegenden Erfahrungen müssen Sie mit davon ausgehen, dass sie unter Umständen bis zu drei Jahre benötigen, um eine ausreichende Zahl von Betreuungen übertragen zu bekommen.

Das Einkommen richtet sich nach
-    Ihrer Qualifikation
-    der Zahl und Art der geführten Betreuungen
-    nach Ihrem Steuersatz

Berufliche Betreuung nach § 1896 BGB ist nicht gewerbesteuerpflichtig!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.”

Tabelle 1     Stundensätze der Betreuer ab 01.1.2007
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Erforderlich ist immer ein einschlägiger Berufsabschluss ( Diplomsozialarbeiter,  Rechtsanwalt, Be-triebswirt, Diplommediziner oder für mittlere Stufe  Krankenschwester, Bürokauffrau, u.ä.)

Tabelle 2    Stundenansätze nach Falltypen  
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Tabelle 3     Bruttovergütung
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Um die notwendigen Mittel zur Deckung der Ausgaben für

-    Arbeitsgeräte
-    Arbeitsmittel
-    Arbeitsräume
-    Verbrauchsmittel
-    Kommunikation
-    Weiterbildung
-    Fachliteratur
-    Software
-    Unternehmergehalt
-    Vermögensschadenhaftpflicht
-    Berufshaftpflicht
-    Berufsunfähigkeitsversicherung
-    Unfallversicherung
-    Krankenversicherung
-    Rentenrücklagen
-    Steuern
-    Abgaben
-    Gebühren
-    etc.

zu erwirtschaften erscheinen gegenwärtig 40-50 Betreuungen notwendig.
Sie bewegen sich dann jedoch noch in einem finanziell engen Rahmen.


Bestellung als beruflicher Betreuer

Um als Betreuer bestellt zu werden, ist es erforderlich bei der regionalen Betreuungsbehörde das Interesse an der Übernahme von Betreuungen zu bekunden.
Die Behörde prüft:
-    den absehbaren Bedarf an Betreuern
-    die grundsätzliche Eignung von potenziellen Betreuern
-    die spezielle persönliche Eignung des möglichen Betreuers für die einzelne Betreuung

Dabei berücksichtigt die Behörde bei Ihrer Bestellungspolitik auch die spezielle Ausbildung und Berufserfahrung des Betreuerpools im Verhältnis zu den regional üblicherweise anfallen Anforderungsprofilen der Betreuungen.
Je nach regionaler Ausgestaltung der Strukturen, kann es auch möglich  sein, dass das regionale Vormundschaftsgericht allein über die Bestellung von Betreuern entscheidet. Sie sollten sich gegebenenfalls an alle nahegelegenen Betreuungsbehörden bzw. Vormundschaftsgerichte wenden.
Grundsatz ist die ehrenamtliche Betreuung. Auch zukünftige berufliche Betreuer führen anfänglich die Betreuungen ehrenamtlich. Mehr als 75 % der Betreuungen werden durch Angehörige oder dritte ehrenamtliche Personen geführt. Nur wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder die Betreuung aus konkreten Gründen nicht ehrenamtlich geführt werden kann kommt die Bestellung eines beruflichen Betreuers in Betracht. An den meisten Standorten bestehen Betreuungsvereine. Diese beschäftigen angestellte Betreuer. Betreuungsvereine haben weitergehende Aufgaben zur Förderung der Ehrenamtlichkeit zu leisten. Deshalb werden sie besonders gefördert und erhalten zur Absicherung ausreichender Einnahmen vorrangig Betreuungen. Meist werden erst dann berufliche Betreuungen an selbständige Betreuer vergeben.

Grundsätzlich gilt:

Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn 
 

1.    der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.    die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Die Betreuungsbehörde kann jedoch bereits bei der Zuarbeit zum Vormundschaftsgericht feststellen, dass die Betreuung wegen der zu erwartenden Schwierigkeiten nicht ehrenamtlich geführt werden kann, obwohl der vorgeschlagene Betreuer noch nicht die notwendige Mindestzahl an Betreuungen führt.

Berufsbild für Berufsbetreuer

Die Berufsverbände haben sich auf die Beschreibung eines idealtypischen Berufsbildes verständigt. Es spiegelt das Tätigkeitsfeld und die Anforderungen an den Betreuer wieder.

Einleitung

Zum 01.01.1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachse-ne abgeschafft und durch das neu formulierte Betreuungsrecht, mit dem neu geschaffenen Institut der „Betreuung“ ersetzt. Dieses stellt das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund. Das Klientel betreuerischen Handelns sind die Menschen, für die eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet ist, insbesondere also psychisch Kranke, geistig Behinderte, Suchterkrankte, Demenzerkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die wegen einer Krankheit oder Behinderung aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegen-heiten nicht mehr besorgen und den Zugang zu den daseinssichernden sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können.

Die Tätigkeit des beruflichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung dieser Angelegenheiten, die Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtli-chen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Deren fachliche Kompetenz stößt jedoch oft an Gren-zen, so dass in vielen Fällen nur Berufsbetreuer die rechtlichen Angelegenheiten der Betreuten kompetent regeln können. Seit dem 01.01.1999 gilt als Berufsbetreuer, wer mehr als 10 Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (§ 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB). Rechtliche Betreuungen werden berufsmäßig von freiberuflich arbeitenden Betreuern sowie angestellten Betreuern in Betreuungsvereinen („Vereinsbetreuern“) und Betreuungsbehörden („Be-hördenbetreuern“) geführt. Hierzu werden sie von den Vormundschaftsgerichten bestellt.

Berufsbetreuer

-    sind in ihrer Berufsausübung unabhängig
-    besitzen eine besondere Handlungskompetenz in einem breiten Handlungsspektrum
-    haben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Personen und
-    erbringen ihre Leistungen individuell auf den jeweils Betreuten bezogen.

Berufsbetreuer erbringen als Vertrauenspersonen des für sorgenden Staates auf Grund ihrer beson-deren personalen, fachlich-methodischen und rechtlichen Qualifikationen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Betreuten und dem Allgemeinwohl. Damit erfüllen sie nicht nur eine individuelle Funktion für die Klienten, sondern auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion im System der sozialen Sicherung und Versorgung.

Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht das Wohl der Betreuten. Dieses ist nicht als objektiv bestimmbares, wohlverstandenes Interesse, sondern subjektiv und nicht verallgemeinerbar zu verste-hen. Indem die Betreuung das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund stellt, ist sie eine berufliche Tätigkeit mit unmittelbarem Grundrechtsbezug. Diese berufliche Tätigkeit vollzieht sich im Spannungsfeld zwischen einer besonderen Verantwortung für das Wohl der Betroffenen, das oberstes ethisches Ziel der beruflichen Tätigkeit ist, und ihrer krankheits- oder behinderungsbedingten Verletzlichkeit .

Neben der Führung beruflicher Betreuungen sind Berufsbetreuer offen für die Ausführung Betreuungs- affiner, und eine ähnliche Eignung voraussetzender, sozialer Beratungs- und Unterstützungs- sowie rechtlicher Vertretungsleistungen, wie z. B. die Übernahme von Verfahrenspflegschaften oder Tätig-keiten im Bereich der Jugendhilfe (Vormundschaften, Pflegschaften).

Eignungsvoraussetzungen

Betreuer müssen dafür geeignet sein, die Angelegenheiten eines Klienten in den vom Vormund-schaftsgericht bestimmten Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und dabei den Klienten persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB). Für diese Tätigkeit ist insbesondere die Schlüsselqualifikation der kompetenten Gestaltung komplexer Beratungs- und Unterstützungsprozesse nötig, für die Berufs-betreuer spezifische personale sowie fachliche Kompetenzen mitbringen.

Personale Kompetenzen

Als Persönlichkeitsmerkmale des beruflichen Betreuers sind dabei besonders wichtig:

  • Menschenkenntnis bzw. praktische Lebens- oder Berufserfahrun
  • Selbstbewusstsein, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit
  • Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion und Selbstkritik
  • hohe Frustrationstoleranz und Bereitschaft, auch solche Verhaltensweisen des Betreuten zuakzeptieren, die den eigenen Werten widersprechen.
  • Empathie (Einfühlungsvermögen), Kreativität und Phantasie zur sensiblen Erkundung des Willens und des Wohls des Betreuten
  • moralische Integrität
  • soziale Kompetenzen in der verbalen und nonverbalen Kommunikation und Interaktion (z. B. Gesprächsführung, Verhandlungsgeschick, Auftreten) mit Akteuren aus vielen unterschiedli-chen, Sozialkontexten.
  • Motivation zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Arbeiten, mit unverzichtbarer Zuverlässigkeit und Rechtschaffenheit, Entscheidungskompetenz sowie einem ausgeprägten Organisationstalent.


Fachlich und methodische Kompetenzen

Zur professionellen Führung von Betreuungen sind folgende Qualifikationen erforderlich:

  • Zur Ermittlung von Wohl und Wille des Klienten sind Kenntnisse in den Methoden qualifizierter Beratungs- und Unterstützungsarbeit nötig.
  • Kern der Betreuungstätigkeit ist die rechtliche Vertretung. Deshalb sind einschlägige Rechtskenntnisse zur Berufsausübung unabdingbar.
  • Die Nutzung der Möglichkeiten der Rehabilitation der psychisch kranken bzw. körperlich, geistig oder seelisch behinderten Betreuten ist eine der Pflichten des Betreuers (vgl. § 1901 Abs. 4 BGB). Folglich sind medizinische, psychiatrische und psychologische Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge notwendig.
  • Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse sind für die Daseinssicherung und die Vermögenssorge erforderlich
  • Die Nutzung der Möglichkeiten zur sozialen Reintegration erfordert humanwissenschaftliche Kenntnisse.
  • Von beruflichen Betreuern wird nicht nur die Kenntnis des Ressourcennetzwerks der lokalen bzw. regionalen Hilfeinstitutionen erwartet. Vielmehr ist es unerlässlich, dass Berufsbetreuer selbst als Teil dieses Hilfenetzwerkes aktiv sind.
  • Für die Führung von Betreuungen ist Planungs- und Kommunikationsfähigkeit gefordert.

Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung

Bislang gibt es keine eigenständige bundesweit anerkannte Aus - oder Weiterbildung zum Berufsbet-reuer. Entsprechende Fertigkeiten werden überwiegend erst im Zuge eines „learning on the job“- Prozesses erworben, bzw. auf das Führen von Betreuungen hin spezifiziert. Um diesen Adaptionspro-zess erfolgreich zu gestalten und gleichzeitig der großen ethischen Verantwortung und den teilweise starken psychischen Belastungen der Betreuungsarbeit gewachsen zu sein, sind für Berufsbetreuer kontinuierlich zu praktizierende Fortbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Zur Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung gehören:
-    Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung.
-    Anwendung und Entwicklung von Standards in der beruflichen Betreuungsarbeit.
-    Verpflichtung zur professionellen Arbeitsweise.
-    Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Vertretung.
-    Verpflichtung zur kollegialen Zusammenarbeit.

Professionell arbeitende Betreuer zeichnen sich aus durch:
-    Die Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Klienten
-    Die gewissenhafte Dokumentation ihrer Arbeit
-    Den regelmäßigen fachlichen Austausch bzw. die Kooperation mit Kollegen
-    Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
-    Die Reflexion ihres Tun in Form von Fallbesprechungen und Supervision
-    Die Vorsorge für eine problemlose Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall
-    Die adäquate Ausstattung ihres Betreuerbüros.